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  Ziele der Ausschuss für Petitionen
 
Das Petitionsrecht ist Grundlage für die Arbeit des Petitionsausschusses im Landtag von Sachsen-Anhalt.  
   
Artikel 19 der Landesverfassung besagt:

„Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden
an den Landtag, die Vertretung des Volkes in den Kommunen
und an die zuständigen Stellen zu wenden.
In angemessener Frist ist Bescheid zu erteilen.“
 
   
„Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag, die Vertretung des Volkes in den Kommunen und an die zuständigen Stellen zu wenden. In angemessener Frist ist Bescheid zu erteilen.“

Jede Petition wird im Ausschuss gründlich geprüft. Oft werden Gespräche mit Vertretern von Ministerien und Behörden geführt, um eine umfangreiche Sachaufklärung zu erreichen. Jeder Landtagsabgeordnete führt vor Ort in seinem Wahlkreis zahlreiche Gespräche mit betroffenen Bürgern.

Lediglich rund zehn Prozent der in der 5. Wahlperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt eingereichten Petitionen konnten für die Petenten positiv beschieden werden. Diese relativ geringe Zahl von positiven Bescheiden hat drei wesentliche Gründe:

1. Die Qualität der Verwaltung ist so gefestigt, dass Verwaltungsakte in der Regel auch gerichtsfest sind.

2. Für eine größere Zahl der Petitionen (ca. 5 Prozent) ist der Landtag rechtlich nicht zuständig.

3. Die Abgeordneten des Petitionsbereichs haben sich einen guten Namen als „Bürgeranwälte“ gemacht und können viele Anliegen der Bürger vor Ort klären.

Die Mitglieder der Petitionsarbeitsgruppe ermuntern die Bürger nachdrücklich,
sich weiter an sie zu wenden, wenn sie sich durch Verwaltungshandeln ungerecht behandelt fühlen, oder um Vorschläge zu unterbreiten.

 
   
   
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